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Bußsakrament – Hinweise (26.3.20)

Ausführungsbestimmungen für das Bistum Würzburg aufgrund der Note der römischen Pönitentiarie vom 19. März 2020

Die gegenwärtige Corona-Pandemie stellt uns vor außergewöhnliche pastorale Herausforderungen, die auch die Sakramentenspendung, insbesondere das Bußsakrament betreffen.

Auf diesem Hintergrund hat die Apostolische Pönitentiarie am 19. März d. J. eine Note veröffentlicht, die einige spezielle Hinweise zur Spendung des Bußsakraments enthält, einschließlich der Frage der Generalabsolution.

Unter Verweis auf c. 961 CIC stellt das Schreiben der Pönitentiarie fest, dass in der gegenwärtigen Situation,  insbesondere an Orten, die von der Pandemie besonders betroffen sind, eine schwere Notlage bestehe, welche die Erteilung der sakramentalen Absolution an mehrere Gläubige ohne vorausgehendes persönliches Sündenbekenntnis ermögliche (Generalabsolution).

Für die Diözese Würzburg werden daher folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:

Für die persönliche Beichte, welche die ordentliche Form des Bußsakraments darstellt, sind ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen. So kann die Beichte auch außerhalb des Beichtstuhles an einem Ort erfolgen, an dem eine angemessene Distanz zwischen Beichtvater und Pönitent eingehalten werden kann, wobei größte Vorsicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und der Diskretion einzuhalten ist.

Wo das Bußsakrament an vom Corona-Virus betroffene Gläubige aufgrund der gegebenen Umstände nicht einzeln gespendet werden kann, etwa auf entsprechenden Stationen in Krankenhäusern oder Altenheimen, kann den Betroffenen die Generalabsolution erteilt werden unter den in c. 962 CIC genannten Bedingungen. Wenn möglich, sollen technische Mittel der Übertragung in die Zimmer genutzt werden, damit die Lossprechung auch wahrgenommen wird.

Bei unvorhergesehener Notwendigkeit, die Generalabsolution zu erteilen, genügt es, wenn der betreffende Priester den Diözesanbischof im Nachhinein informiert.

Darüber hinaus erinnert das Schreiben der Apostolischen Pönitentiarie an die Lehre der Kirche, dass im Falle der Unmöglichkeit, das Bußsakrament zu empfangen, ein Akt vollkommener Reue die Vergebung auch schwerer Sünden erwirkt unter dem Vorsatz, baldmöglichst persönlich die Beichte abzulegen.

Zeitgleich hat die Apostolische Pönitentiarie mitgeteilt, dass allen vom Corona-Virus Betroffenen sowie denen, die ihnen beistehen oder für sie beten, unter den üblichen Bedingungen ein vollkommener Ablass gewährt wird. Für die in Quarantäne befindlichen Gläubigen genügen dazu Reue und Abkehr von den Sünden, das Gebet und der Vorsatz, die festgesetzten Bedingungen (sakramentale Beichte, Empfang der Eucharistie und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters) baldmöglichst zu erfüllen. Für Sterbende, sofern sie recht disponiert sind, ersetzt die Kirche diese drei Voraussetzungen zur Erlangung eines vollkommenen Ablasses.